Der Bund hat seit Ausbruch der Covid-Krise umfangreiche Massnahmen beschlossen, um die wirtschaftlichen Folgen abzufedern.
Mit dem Covid-19-Gesetz wurde mit den Härtefall-Massnahmen ein gänzlich neues Instrument der finanziellen Unterstützung geschaffen. Konkret sieht das Gesetz in Artikel 12 die Möglichkeit einer Finanzhilfe für Unternehmen vor, die von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind. Die Einzelheiten regelt der Bundesrat in einer Verordnung. Am 2. Februar 2022 hat der Bundesrat die Härtefallverordnung 2022 verabschiedet.
Im Folgenden gehen wir auf die Key-Points[1] der Härtefall-Massnahmen kurz ein.
[1] Gestützt auf die Erläuterungen zur COVID-19-Härtefallverordnung vom 2. Februar 2022.
Rechtsform: Unterstützt werden Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz. Ausgeschlossen sind Unternehmen mit einer staatlichen Beteiligung von mehr als 10% sowie «Briefkastenfirmen».
Gründung und Umsatz: Das Unternehmen muss vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden sein, 2019 einen Umsatz von mind. 50’000 Franken und die Wertschöpfung überwiegend in der Schweiz erzielt haben. Kann das Unternehmen nicht ein ganzes Geschäftsjahr vorweisen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz auf ein Geschäftsjahr hochgerechnet.
Unternehmen mit abgrenzbaren Tätigkeitsbereichen: Sofern die Tätigkeiten eines Unternehmens klar abgrenzbar sind, ist es möglich, verschiedene Beihilfen zu beziehen. Das Unternehmen kann beantragen, dass die Anforderungen für die Härtefallhilfe (insb. Umsatzrückgang) separat nach Sparte geprüft werden. Damit wird eine Bemessung der prozentualen Höchstgrenzen für Härtefallhilfen nach Spartenumsatz möglich.
Vermögens- und Kapitalsituation: Es ist die gesamte Vermögens- und Kapitalsituation zu berücksichtigen. Das Unternehmen muss vor Ausbruch von Covid-19 profitabel oder überlebensfähig gewesen sein. Es darf keine branchenspezifische Covid-Finanzhilfen des Bundes in den Bereichen Sport, Kultur, ÖV oder Medien bezogen haben. Nicht unter dieses Doppelsubventionierungsverbot fallen CEE, KAE, Covid-19-Solidarbürgschaftskredite und Bürgschaftskredite für Startups. Das Unternehmen muss aufzeigen, dass zumutbare Selbsthilfemassnahmen (z.B. Verzicht auf Dividenden, Tantiemen, Rückzahlung von Aktionärsdarlehen u.Ä.) ergriffen worden sind. Das Unternehmen darf sich nicht in einem Konkursverfahren oder oder in Liquidation befinden.
Profitabel und überlebensfähig: Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung darf sich das Unternehmen nicht in einem Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge befunden haben. Es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung eine vereinbarte Zahlungsplanung vorliegt oder das Verfahren durch Zahlung abgeschlossen ist.
Einbruch des Jahresumsatzes: Ein Härtefall liegt vor, wenn der Jahresumsatz 2020 und/oder 2021 im Vergleich zu den Jahren 2019 und 2018 um mindestens 40% einbrach, oder der Umsatzausfall in den letzten 12 Monaten mindestens 40% ausmachte, oder aufgrund einer behördlichen Anordnung der Betrieb seit 1. November 2020 während mindestens 40 Kalendertagen schliessen musste. In diesem Fall entfallen gewisse Anspruchsvoraussetzungen.
Der Umsatz 2020 berechnet sich aus dem Wert der verkauften Waren und Dienstleistungen zuzüglich der erhaltenen Entschädigungen für Kurzarbeit und Covid-Erwerbsersatz.
Bei Umsatzrückgängen in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen kann das Unternehmen für die Berechnung des Umsatzrückganges anstelle des Jahresumsatzes 2020 den Umsatz einer späteren Periode von 12 Monaten verwenden.
Ungedeckte Kosten: Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton zu bestätigen, dass ab Januar 2022 ungedeckte Kosten resultiert sind.
Einschränkung der Verwendung: Ziel ist die Existenzsicherung und der Erhalt von Arbeitsplätzen. Jede Übertragung an eine mit dem Unternehmen irgendwie verbundene Person oder verbundenes Unternehmen im Ausland – z.B. im Rahmen eines Cash-Poolings – ist unzulässig. Zulässig ist jedoch insb. das Erfüllen vorbestehender ordentlicher Zins- und Amortisationszahlungspflichten innerhalb einer Gruppenstruktur.
Während dem Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie für die drei darauffolgenden Jahre oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen, dürfen keine Dividenden oder Tantiemen bezahlt oder Kapitaleinlagen von Eigentümern zurückbezahlt und keine Darlehen an Eigentümer vergeben oder an solche zurückbezahlt werden.
Form der Finanzhilfe: Die Härtefallmassnahmen, für deren Kosten der Kanton die Beteiligung des Bundes in Anspruch nimmt, werden in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen gewährt.
Höchstgrenzen: Der Beitrag deckt höchstens ungedeckte Kosten des Unternehmens in den Monaten Januar bis Juni 2022.
Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Mio. beträgt der Beitrag höchstens 9% des durchschnittlichen Jahresumsatzes und höchstens 450’000.
Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Mio. beträgt Beitrag höchstens 9% des durchschnittlichen Jahresumsatzes und höchstens 1.2 Mio., wenn das Unternehmen bestätigt, dass es seit dem 1. Januar 2021 alle zumutbaren Selbsthilfemassnahmen, insb. zum Schutz seiner Liquiditäts- und Kapitalbasis, ergriffen hat.
Unter bestimmten Voraussetzungen wird die Höchstgrenze für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 5 Mio. erhöht (vgl. Art. 5 Abs. 3 und 4 HFMV 22).
Gewinnbeteiligung: Die staatliche Hilfe soll Verluste abfedern. Grössere Unternehmen mit einem Umsatz über 5 Mio., die 2021 einen Gewinn erzielen, sollen diesen bis zum Umfang des erhaltenen Betrags an den Staat zurückzahlen.
Zeitlicher Rahmen: Für Beiträge, für deren Kosten der Kanton die Beteiligung des Bundes beanspruchen kann, werden die Gesuche, die ungedeckte Kosten der Monate Januar bis Juni 2022 betreffen, bis spätestens am 30. September 2022 bei den Kantonen eingereicht.
Verfahren und Zuständigkeit:
Das Verfahren richtet sich nach kantonalem Recht. Fragen zur Abwicklung des Gesuchs sind an den zuständigen Kanton zu richten.
Die Härtefallhilfen werden über die bewährten kantonalen Vollzugsstrukturen abgewickelt. Die Kantone prüfen die Gesuche. Zuständig ist der Kanton, in dem ein Unternehmen am 1. Oktober 2020 seinen Sitz hatte.
Für Härtefallmassnahmen zugunsten von Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 5 Mio. wurden schweizweit einheitliche Regelungen eingeführt.
Die HFMV 22 regelt, zu welchem Anteil sich der Bund an den kantonalen Härtefallmassnahmen beteiligt und welche Bedingungen dazu erfüllt sein müssen. Die kantonalen Kontaktstellen finden können unter diesem Link abgerufen werden.
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Stand: 01. September 2020
Unternehmen: Die Frist für Kreditgesuche ist am 31. Juli 2020 abgelaufen. Fragen zu bestehenden Kreditgesuchen sind direkt an die Bank zu richten.
Start-ups : Die Frist für Bürgschaftsgesuche ist am 31. August 2020 abgelaufen. Fragen zu bestehenden Bürgschaftsgesuchen sind direkt an die zuständige Bürgschaftsorganisationzu richten.
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