Ausgestaltung der Arbeitsbeziehungen

Vorschläge von Centre Patronal

Centre Patronal unterbreitet Vorschläge zur Änderung von Bestimmungen im Bundesgesetz vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG) sowie im Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG). Die Vorschläge lauten:

  • Anpassung der Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlichkeit von Gesamtarbeitsverträgen GAV (Art. 2 AVEG): Es geht darum, gewisse Hürden, die für die Ausdehnung bestehen, zu beseitigen. Diese Bestimmungen sind heute nicht mehr praxistauglich und bereiten den vertragsunterzeichnenden Arbeitgeberverbänden mehr und mehr Probleme. Zu denken ist etwa an das „gemischte“ Quorum, wenn unterstellte Arbeitgeber klar mehr als die Hälfte aller Arbeitnehmer der Branche vertreten.
  • Verstärkte Transparenz über die finanziellen Mittel bei paritätischen Kommissionen (Art. 5 AVEG): Es geht darum, die wichtigsten Prinzipien, welche heute in den „Weisungen über Beiträge“ des SECO vom November 2014 enthalten sind, auf Gesetzesstufe festzuhalten. Beispielsweise: Höhe der Beiträge, Nachweis und Verwendung der Ausgaben, klar limitierte Möglichkeit der Bildung von Rückstellungen, Gleichbehandlung zwischen Aussenseiter und Verbandsmitglied, Internes Kontrollsystem etc. Es geht auch darum, dem Vorschlag Folge zu leisten, der sich derzeit in der Vernehmlassung befindet und deshalb jedem Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, der dem allgemeinverbindlich erklärten GAV untersteht, bezüglich der Beiträge auf Verlangen kostenlos Einsicht in die detaillierte Jahresrechnung zu gewähren.
  • Modernisierung gewisser Bestimmungen im Arbeitsgesetz (Art. 3, 9, 10, 17 und 18 ArG): Es geht darum, leitende Angestellte aus dem Geltungsbereich des Gesetzes herauszunehmen, einheitlich die maximale Wochenarbeitszeit auf 50 Stunden im Jahresdurchschnitt zu legen, die Regelung der Sonntagsarbeit zu vereinfachen, den Umfang des Arbeitstages zu überprüfen, um neuen Arbeitsgewohnheiten Rechnung zu tragen und die Zuständigkeit für die Genehmigung von Nachtarbeit den Kantonen zu übertragen.

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