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BVG – Reform: Welche Mittel für welche Ziele?

BVG - Reform: Welche Mittel für welche Ziele? Bild zeigt Seniorin beim Berechnen der Altersrente.

Die Reform der beruflichen Vorsorge soll einerseits einen zunehmenden Umverteilungseffekt zu Lasten der aktiven Generation abschwächen und andererseits die Vorsorge der Arbeitnehmer verbessern, die heute zu wenig von der zweiten Säule profitieren. Zur Erreichung dieser Ziele ist nach wie vor der beste Weg, die Vorsorgeersparnisse zu erhöhen.

Ein kritikwürdiger und teurer Rentenzuschlag

Zu den wichtigen Dossiers, die das Parlament zum Jahresende beschäftigen, gehört die Reform der zweiten Säule der Altersvorsorge, BVG 21 (Geschäft Nr. 20.089). Die derzeit diskutierte Vorlage konzentriert sich auf eine Senkung des Umwandlungssatzes von 6,8 auf 6 Prozent sowie auf die Auswirkungen dieser Senkung auf die Übergangsgeneration, die keine Zeit haben wird, ein höheres Vorsorgekapital anzusparen, um das Niveau ihrer Renten aufrechtzuerhalten.

Das ursprünglich den Räten vorgelegte Modell sah einen pauschalen Rentenzuschlag vor, der an alle Versicherten dieser Übergangsgeneration ausgezahlt würde. Diese Regelung war im Grundsatz, in ihrem Umfang und wegen ihrer enormen Kosten fragwürdig. Der Nationalrat schränkte diese Massnahme wieder ein, damit sie nur den wirklich betroffenen Versicherten zugute kommt, und dies über einen kürzeren Zeitraum. Der Ständerat nimmt sich nun dieser Vorlage an und dessen vorberatende Kommission (SGK-S) hat sich bereits mit dem Thema befasst, wobei sie eine Rückkehr zu einem grosszügigeren und damit teureren Modell befürwortet.

Unabhängig vom Grad der Grosszügigkeit bleibt die Idee, einen pauschalen Rentenzuschlag zu gewähren, der potenziell durch einen Zuschlag auf die Arbeitnehmerbeiträge finanziert wird, grundsätzlich fragwürdig, da sie die für die erste Säule typische Umverteilungslogik mit der Kapitalisierungslogik der zweiten Säule vermischt. Dieser Rentenzuschlag ist umso weniger zu rechtfertigen, als er Mitnahmeeffekte für Personen schafft, deren Renten nicht von der Senkung des Umwandlungssatzes betroffen sind.

Das zentrale Ziel muss die Erhöhung der Ersparnisse sein

Was ist das Ziel der Reform der zweiten Säule? Im Gegensatz zur AHV ist die berufliche Vorsorge dezentral organisiert und jede Vorsorgeeinrichtung hat Massnahmen ergriffen, um den aktuellen gesetzlichen Rahmen einzuhalten. Dieser Rahmen zwingt jedoch dazu, einen immer grösseren Teil der von den aktiven Versicherten erwirtschafteten Erträge zur Finanzierung der an die Rentner gezahlten Renten abzuschöpfen, was zu einem Umverteilungseffekt zu Lasten der aktiven Generation führt. Diese Situation soll korrigiert werden, nicht durch Senkung des Rentenniveaus, sondern durch Erhöhung des Vorsorgekapitals jedes Versicherten, so dass es nicht mehr notwendig ist, das Kapital anderer Versicherter anzuzapfen.

Eine weitere Herausforderung besteht darin, die Deckung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die geringe Löhne beziehen, Teilzeit arbeiten, mehrere Jobs haben oder neue Beschäftigungsformen nutzen (Plattformarbeiter) zu verbessern. Für diese Personen ist der Zugang zu höheren Renten auch davon abhängig, dass sie besser in der Lage sind, Vorsorgekapital aufzubauen.

Eine Stärkung der Ersparnisse ist also in jedem Fall erforderlich. Dies geschieht durch frühere Beitragszahlungen, aber auch durch eine Berechnung der Beiträge auf den gesamten Lohn (oder zumindest auf einen substanzielleren Teil davon als heute). In diese Richtung sollte sich die Reform der betrieblichen Altersvorsorge konzentrieren.

Übergangsmassnahmen sind nur unter zwei Bedingungen annehmbar

Die Senkung des gesetzlichen Umwandlungssatzes ist eine logische Reaktion auf die steigende Lebenserwartung und die tieferen finanziellen Erträge des Rentenkapitals. Der gesetzliche Umwandlungssatz dient jedoch in erster Linie der theoretischen Berechnung des Mindestniveaus, das die Renten erreichen müssen; die tatsächlichen Renten werden meist anders berechnet, so dass eine Senkung des gesetzlichen Umwandlungssatzes nicht unbedingt zu einer Änderung der Renten führen würde. Hinzu kommt, dass die geplante Senkung auf 6 Prozent aus rein versicherungsmathematischer Sicht nicht ausreichen würde. Es ist daher fraglich, ob es vernünftig ist, sie zum zentralen Element der BVG-21-Reform zu machen.

Diese Frage ist umso berechtigter, als eine Senkung des Umwandlungssatzes für eine gewisse Anzahl von Versicherten immer noch eine Rentenkürzung bedeutet, was logischerweise den Weg für Ausgleichsmassnahmen für die Übergangsgeneration ebnet. Diese Massnahmen sind jedoch das heikelste, umstrittenste und kostspieligste Element der derzeit diskutierten Reform. Wenn das Parlament den eingeschlagenen Kurs beibehält und Ausgleichsmassnahmen als unabdingbar erachtet, dann müssen diese zwingend zwei Bedingungen erfüllen: Sie dürfen nur dazu dienen, tatsächliche Leistungseinbussen zu kompensieren und sie müssen dezentral von jeder Pensionskasse für ihren eigenen Bestand finanziert werden mit der Möglichkeit, auf bereits gebildete Rückstellungen zurückzugreifen. Damit entfällt die Erhebung jeglicher Beiträge für den Sicherheitsfonds.

An dieser Stelle muss betont werden, dass die Stärke der zweiten Säule sich gerade aus ihrer dezentralen Struktur ableitet, in der jede Pensionskasse ihr eigenes Modell, ihr eigenes Verwaltungsorgan und ihre eigenen Merkmale im Zusammenhang mit dem beruflichen und sozialen Profil ihrer Versicherten hat. Diese Besonderheit trägt zur Exzellenz des Schweizer Vorsorgesystems bei und muss daher bewahrt werden.

Weiterführende Informationen:

Themendossier: Für eine nachhaltige, moderne und soziale Reform der Altersvorsorge. Der Vorschlag von Centre Patronal

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Pierre-Gabriel Bieri,
Responsable politique institutions et sécurité

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