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- Bern - Pierre-Gabriel Bieri

BVG 21: Ein weiterer negativer Aspekt von Rentenzuschlägen

BVG 21 Reform

Die Absicht, pauschale Rentenzuschläge in der 2. Säule einzuführen, erweist sich in mehrfacher Hinsicht als unangemessen. Neben den bisher bereits vorgebrachten Kritikpunkten muss auch auf die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung zugunsten von Pensionskassen hingewiesen werden, die das „Winterthur-Modell“ anwenden.

Ein weiterer negativer Aspekt von Rentenzuschlägen

Die Reform der beruflichen Vorsorge, die derzeit in den Händen der eidgenössischen Räte liegt und regelmässig in der Presse kommentiert wird, wirft komplexe und heikle Fragen auf. Zu den Bedenken finanzieller (wie kann die Altersvorsorge nachhaltig finanziert werden) und sozialer Art (wie kann der Lebensstandard der künftigen Rentner aufrechterhalten werden) kommen Grundsatzfragen über die Funktionsweise der Sozialversicherungen hinzu.

Es wurde bereits erwähnt, dass die Lösung, der Übergangsgeneration pauschale Rentenzuschläge zu gewähren, nicht angemessen ist, weil sie Verwirrung zwischen der kollektiven Umverteilungslogik der 1. Säule und dem Kapitaldeckungsverfahren der zweiten Säule stiftet. Dies würde aber auch zu unangemessenen Ergebnissen führen, weil viele Versicherte mit sogenannten umhüllenden Vorsorgeplänen und damit Leistungen, die über dem BVG-Minimum liegen, dann eine höhere Rente erhalten würden als vor der Reform.

Das Prinzip der pauschalen Rentenzuschläge hat noch einen weiteren negativen Aspekt, der relativ technisch ist, was vielleicht erklärt, warum dies in den Debatten kaum erwähnt wird. Die unangenehme Folge davon ist jedoch, dass einige Pensionskassen auf Kosten anderer finanziell begünstigt werden und somit – um einen Ausdruck zu verwenden, den die Linke gerne verwendet – „die Gewinne privatisiert und die Verluste kollektiviert“ werden.

Zwei Modelle zur Berechnung der Renten aus der 2. Säule

Der Kern des Problems liegt in der Unterscheidung zwischen dem obligatorischen und dem überobligatorischen Teil der Vorsorge. Der obligatorische Teil ist der Teil, der sich aus dem BVG-Minimalplan ergibt, wie er in der Gesetzgebung definiert ist (obligatorisch beitragspflichtiger Lohnanteil, Mindestbeitragssätze, Mindestzinssatz). Wenn höhere Leistungen angeboten werden, wird der daraus resultierende Vorsorgeteil als überobligatorisch bezeichnet.

Viele Pensionskassen praktizieren ein umhüllendes Vorsorgemodell: Da sie ihren Versicherten einen umfassenderen Vorsorgeplan anbieten und es ihnen so ermöglichen, mehr Vorsorgekapital als das BVG-Minimum anzusparen, können sie Renten auszahlen, die mit einem Umwandlungssatz berechnet werden, der unter dem gesetzlichen Mindestsatz von 6,8% liegt. Sie wenden diesen Umwandlungssatz auf das gesamte Vorsorgekapital (obligatorisch und überobligatorisch) an, sofern die daraus resultierende Rente höher ist als die Vergleichsrente (die sich bei einem Umwandlungssatz von 6,8% nur für den obligatorischen Teil des Vorsorgekapitals ergeben würde).

Andere Pensionskassen, insbesondere solche, die mit Versicherungen verbunden sind, wenden ein anderes Modell an, das als „Winterthur-Modell“ bekannt ist. Die Renten werden in zwei Teilen berechnet, wobei der erste Teil durch Anwendung des gesetzlichen Umwandlungssatzes von 6,8% auf den obligatorischen Teil des Vorsorgekapitals und der zweite Teil durch Anwendung eines niedrigeren Umwandlungssatzes auf den überobligatorischen Teil, der auf diese Weise abgetrennt wird, zustande kommt. Dieses Modell zwingt die betreffenden Kassen, spezifische Rückstellungen vorzusehen, um die Finanzierung des ersten (obligatorischen) Teils der Rente zu gewährleisten, da der gesetzliche Umwandlungssatz von 6,8% aus versicherungsmathematischer Sicht nicht mehr der aktuellen Lebenserwartung und den Renditen der Finanzmärkte angepasst ist.

Ein Risiko der Wettbewerbsverzerrung

Wenn die Reform BVG 21, wie vom Parlament offenbar gewünscht, der Übergangsgeneration einen pauschalen Rentenzuschlag gewährt, der von der Allgemeinheit finanziert wird, dann können die Pensionskassen, die das „Winterthur-Modell“ anwenden, ihre Rückstellungen auflösen. Einige zögern nicht, mit einem ironischen Unterton von einem „Geschenk an die Versicherer“ zu sprechen, das mit dem Segen der Linken gemacht wurde.

Diese Gefahr der Wettbewerbsverzerrung sollte hervorgehoben werden, da sie bestätigt, dass man keine faire und gerechte Lösung erreichen wird, wenn man die Logik der Verteilung und Umverteilung nutzt, um die Renten der 2. Säule zu stärken. Der Wunsch, eine Senkung des Rentenniveaus zu verhindern, ist legitim, aber um dies zu erreichen, muss man sich stattdessen auf Prozesse konzentrieren, die das Vorsorgekapital erhöhen, wenn es zu gering ist. In diese Richtung gehen die seit mehreren Jahren von Centre Patronal gemachten Vorschläge.

Weiterführende Informationen:

Information des Bundesrat 25.05.2022

Information des Bundesamt für Sozialversicherungen 21.11.2021

Kommentar Centre Patronal: AHV 21 oder das Warten auf eine echte Reform 27.12.2021

Themendossier Centre Patronal: Für eine nachhaltige, moderne und soziale Reform der Altersvorsorge 30.09.2020



Pierre-Gabriel Bieri,
Responsable politique institutions et sécurité

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